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§ 10 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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§ 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten
(1) Die für die Vollzugsaufgaben nach dem Seeaufgabengesetz und dem Schiffssicherheitsgesetz zuständigen Behörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen und Befreiungen nach § 7 Abs. 1 mit Auflagen verbinden.
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes bedienen sich bei den Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(3) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt die für die Ausführung des Schiffssicherheitsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Schiffsdaten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 23. Januar 2014 BGBl. I S. 78 m.W.v. 29. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 10 SchSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.01.2014 | Artikel 2 Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 23.01.2014 BGBl. I S. 78 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 SchSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SchSV Verhaltenspflichten (vom 01.07.2024)
... die Kosten zu erheben. (5) Die Beachtung von Anordnungen und Auflagen im Sinne des § 10 Abs. 1 sowie die Verhaltenspflichten nach Absatz 2, ausgenommen die Nummern 5, 6, 9, 10 und 11, gelten ...
§ 14 SchSV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024)
... über Satellit betreibt oder 6. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d, h und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 2 14. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 1 oder" und die Angabe „oder C.I.2 Nr. 13" gestrichen. 2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „sowie Zulassungen nach § 8 Abs. 1" gestrichen. ...
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