§ 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen
(1) Wenn
- 1.
- ein zur Führung der Bundesflagge berechtigtes Schiff Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz oder im Rahmen des Seeaufgabengesetzes vorgeschrieben sind, im wesentlichen nicht erfüllt und dies eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt, oder
- 2.
- für ein solches Schiff nicht die vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse über die Erfüllung der genannten Anforderungen nachgewiesen werden können,
- 3.
- oder ein solches Schiff, sofern es nach § 9 Abs. 4 vorgeführt werden muss, nicht vorgeführt worden ist,
verbietet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird.
(2) Besteht der konkrete Verdacht, daß einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte vorliegt, - insbesondere weil eine dort genannte Anforderung nicht eingehalten ist, - so kann das Auslaufen oder die Weiterfahrt für die Dauer der zur Gefahrverhütung erforderlichen Sachverhaltsermittlung verhindert werden.
(3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Entscheidung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation das Auslaufen oder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemessenen Zeitraum verhindern.
Frühere Fassungen von § 11 SchSV
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025) ... des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) § 11 Absatz 1, 2 SchSV oder § 9 Absatz 2 SchBesV (betrifft Schiffe unter deutscher Flagge) oder ... i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3 i. V. m. § 1 Nummer 4 und 6 SeeAufgG i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 SchSV nach Zeitaufwand 5003 Anerkennung eines ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
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