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§ 13 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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§ 13 Verhaltenspflichten
(1) Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß
- 1.
- bei wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner Ausrüstung, die den - auch im Bauzustand - zugelassenen Zustand und insbesondere offenkundig deren Wirksamkeit oder Betriebssicherheit beeinträchtigen, unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veranlaßt, zur Wahrung der Zulassung der beeinträchtigungsfreie zugelassene Zustand wiederhergestellt und die zuständige Behörde unverzüglich davon unterrichtet wird,
- 2.
- auf der Brücke stets folgende Unterlagen vorhanden sind:
- a)
- die für die jeweilige Seereise erforderlichen amtlichen Ausgaben von Seekarten und Seebüchern im Sinne von Abschnitt C.I.4 der Anlage 1; bei Sportbooten im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See genügt es, wenn an Bord nichtamtliche Ausgaben mitgeführt werden,
- b)
- die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation herausgegebenen amtlichen Ausgaben der Schiffssicherheitsvorschriften und des Schiffssicherheitshandbuchs, der Schautafeln mit der Darstellung von Manövrierinformationen und Lotsenversetzeinrichtungen sowie auf Fahrgastschiffen die Listen der Fahrtbeschränkungen; das gilt nicht für Schiffe in der Kleinen Hochseefischerei, in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt, für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sowie für die in § 6 ausdrücklich genannten Schiffe, soweit in Anlage 1a nichts anderes bestimmt ist,
- c)
- die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie herausgegebenen Nachrichten für Seefahrer des laufenden und der zwei vorangegangenen Jahre bei Reiseantritt; das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sowie für Schiffe in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt,
- d)
- auf Schiffen, die von den Anforderungen nach den Buchstaben b und c ausgenommen sind, die für die jeweiligen Schiffe im Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten Veröffentlichungen,
- 3.
- Seetagebücher mitgeführt und nach Maßgabe des Abschnittes B II Nr. 6 der Anlage 1 aufbewahrt werden,
- 4.
- in den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ein gültiges Schiffssicherheitszeugnis, eine gültige Prüfbescheinigung oder eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 vorhanden ist.
(2) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß
- 1.
- ein amtlich festgelegter Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird: dies gilt nicht in einem Hafen zwischen der Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Verschlußzustand des Schiffes dies zuläßt,
- 2.
- das Schiff nur so beladen ist, daß die nach den Stabilitätsunterlagen erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird,
- 3.
- Decksladungen so gestaut sind, daß Öffnungen im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen werden können, gegen das Eindringen von Wasser gesichert sind und zugänglich bleiben,
- 4.
- auf Schiffen nach Kapitel V Regel 22 der Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I. der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, die dort vorgeschriebenen Anforderungen an die Sicht eingehalten werden,
- 4a.
- auf Schiffen, die mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem ausgerüstet sind, dieses entsprechend Regel V/19.2.4 Satz 2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen, das in Abschnitt A.I der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, zu jeder Zeit in Betrieb gehalten wird,
- 5.
- auf einer Decksladung Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue als wirksame Schutzvorkehrung für die Besatzung angebracht sind, wenn auf oder unter Deck kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden ist,
- 6.
- auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, zusätzlich zu den Erfordernissen nach den Nummern 3 und 5 auf jeder Seite der Decksladung bis zur Höhe von mindestens 1 m über der Ladung Schutzgeländer oder Strecktaue in senkrechtem Abstand von höchstens 0,33 m angebracht sind,
- 7.
- vorbehaltlich der für Binnenschiffe auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geltenden Sonderregelungen Ladeluken vor Antritt der Fahrt wetterdicht geschlossen werden und während der Fahrt verschlossen bleiben, soweit sie nicht bei ruhigem Wetter, insbesondere wegen Arbeiten unter Deck oder wegen der Art der Ladung, vorübergehend geöffnet werden,
- 8.
- Getreide auf einem Schiff von mindestens 6,50 m Breite als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn dafür eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I. der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, vorliegt,
- 9.
- ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst im Sinne der Regel VIII/2 Abs. 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen getroffen werden,
- 10.
- die amtlich zulässige Anzahl von Personen, die von dem Schiff befördert werden dürfen, nicht überschritten wird,
- 11.
- die Seetagebücher mitgeführt werden und im Schiffstagebuch unverzüglich über alle Vorkommnisse an Bord durch geeignete Eintragungen berichtet wird, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind,
- 12.
- das nach § 9 Abs. 3 vorgeschriebene Sicherheitszeugnis, die nach Anlage 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die nach § 9 Absatz 4 Satz 6 ausgestellte Prüfbescheinigung oder die nach § 9 Absatz 5 ausgestellte Bescheinigung mitgeführt und auf Verlangen einer zuständigen Behörde vorgelegt wird und
- 13.
- auf Fahrzeugen, für die Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Verwendungszwecke ausgestellt worden sind, zu Beginn einer jeden Reise jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs im Schiffstagebuch eingetragen wird.
(3) Der verantwortliche nautische Wachoffizier eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat
- 1.
- dafür zu sorgen, daß das Ruder bei hoher Verkehrsdichte, bei verminderter Sicht oder wenn es die Bauart des Schiffes, dessen Beladung oder besondere Umstände erfordern, mit einem geeigneten Rudergänger besetzt ist und bei Benutzung der Selbststeueranlage sichergestellt ist, daß erforderlichenfalls sofort auf Handsteuerung unter seiner Aufsicht übergegangen werden kann und insbesondere bei der Fahrt im Revier sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufhält,
- 2.
- dafür zu sorgen, daß der Ausguck bei der Fahrt im Revier sowie von der Zeit vom Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit einer geeigneten Person besetzt ist,
- 3.
- die Ausführung der Ruder- und Maschinenkommandos und des Ankermanövers zu überwachen,
- 4.
- im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/2 Nr. 49 Satz 3 des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen den gesteuerten Kurs, die Position und die Geschwindigkeit des Schiffes in kurzen, der jeweiligen Verkehrssituation angepaßten Zeitabständen zu überprüfen und dabei die vorgeschriebenen und verfügbaren Navigationshilfen zu verwenden; dies gilt auch, wenn das Schiff unter Lotsenberatung steht.
(4) Der Leiter der Maschinenanlage eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß in Absprache mit dem Schiffsführer ein sicherer technischer Wachdienst im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/3 Nr. 10 des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen besteht.
(4a) Bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, darf mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten nur ausüben, wer einen für die Funkstelle ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis nach Anlage 3 besitzt. Ein Befähigungsnachweis ist gültig und ausreichend, wenn er im Sinne der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder dieser Verordnung als ausreichend ausgestellt oder anerkannt worden ist und fortbesteht. Bis zum 31. Dezember 2002 gilt die Verordnung über Seefunkzeugnisse entsprechend für Funkstellen auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht Kauffahrteischiffe sind. Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, vom 1. Januar 2003 an nach Maßgabe dieser Verordnung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb von Funkbetriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sportfahrzeugen zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung die genannten Zeugnisse zu erteilen, in bestimmten Fällen die genannten Zeugnisse zu entziehen, sowie die Kosten zu erheben.
(5) Die Beachtung von Anordnungen und Auflagen im Sinne des § 10 Abs. 1 sowie die Verhaltenspflichten nach Absatz 2, ausgenommen die Nummern 5, 6, 9, 10 und 11, gelten auch in bezug auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge nach Maßgabe des § 2 des Schiffssicherheitsgesetzes.
(6) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann von den Verhaltenspflichten in Absatz 2 Nr. 9 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Ausnahmen zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 25. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 217 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 13 SchSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 SchSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SchSV Zielsetzung und Geltungsbereich (vom 18.04.2008)
... ausländischen Flagge sind auch § 5 Abs. 5 und die dort genannten Regelungen sowie § 13 Abs. 5 ...
§ 7 SchSV Ausnahmen und Befreiungen (vom 07.03.2020)
... internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes, 2. in Anwendung des § 13 Abs. 6 oder des Abschnitts A.I. Nr. 6.1 der Anlage 1, 3. nach Maßgabe der Anlage 1a ...
§ 14 SchSV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024)
... vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Eigentümer a) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung ... die sachgemäße Instandsetzung veranlaßt wird, b) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke ... die dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke vorhanden sind, c) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Seetagebücher mitgeführt und aufbewahrt werden oder ... daß Seetagebücher mitgeführt und aufbewahrt werden oder d) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis, die Prüfbescheinigung oder die ... oder nicht rechtzeitig beseitigt, 2. als Schiffsführer a) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird, ... daß der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird, b) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten ... die erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird, c) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Decksladungen in der dort genannten Weise gestaut sind, ... sorgt, daß Decksladungen in der dort genannten Weise gestaut sind, d) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Anforderungen an die Sicht eingehalten werden, ... sorgt, daß die Anforderungen an die Sicht eingehalten werden, e) entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4a nicht dafür sorgt, dass das automatische Schiffsidentifizierungssystem zu jeder Zeit in ... Schiffsidentifizierungssystem zu jeder Zeit in Betrieb gehalten wird, f) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß auf Decksladungen Laufplanken und Schutzgeländer oder ... Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue angebracht sind, g) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, die ... oder Strecktaue ordnungsgemäß angebracht sind, h) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und verschlossen ... Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und verschlossen bleiben, i) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß Getreide als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn ... nur befördert wird, wenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt, j) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst getroffen ... ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst getroffen werden, k) entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anzahl von Personen nicht überschritten ... dass eine dort genannte Anzahl von Personen nicht überschritten wird, l) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt oder die Vorkommnisse an Bord, die ... die Sicherheit in der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen werden, m) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis, die nach Anlage 4 ausgestellte ... nach § 9 Absatz 5 mitgeführt und vorgelegt wird oder n) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass zu Beginn der Reise im Schiffstagebuch jede Änderung des ... Fahrzeugs eingetragen wird. 3. als nautischer Wachoffizier a) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Ruder besetzt ist, b) entgegen § 13 Abs. 3 ... 13 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Ruder besetzt ist, b) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Ausguck besetzt ist, c) entgegen § 13 Abs. ... Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Ausguck besetzt ist, c) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 die Ausführung der Ruder- oder Maschinenkommandos oder des Ankermanövers nicht ... Maschinenkommandos oder des Ankermanövers nicht überwacht oder d) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 4 den Kurs, die Position oder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine ... nicht überprüft oder eine Navigationshilfe nicht verwendet, 4. entgegen § 13 Abs. 4 als Leiter der Maschinenanlage nicht dafür sorgt, daß ein sicherer technischer ... dafür sorgt, daß ein sicherer technischer Wachdienst besteht, 5. entgegen § 13 Abs. 4a Satz 1 bei einer Seefunkstelle ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis mobilen ... 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d, h und i sowie Nummer 6 gelten auch für Schiffe im Sinne des § 13 Abs. 5 . (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von ...
Anlage 3 SchSV (zu § 13 Abs. 4a) Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten (vom 07.03.2020)
... Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate (SRC)) richten die nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Anhang II BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen (vom 18.01.2022)
... 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9).
d) die vorgeschriebenen
aa) Seekarten nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung und
bb) ein Abdruck der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der ...
Anhang III BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 3) Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 (vom 18.01.2022)
... gefährlichen Gütern;
d) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung
vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen
diese ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... zur Prüfung Funkbetriebs- zeugnis SRC/LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 17,50 4 Abnahme ... der theoretischen Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 34,60 9 Abnahme ... 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheits- verordnung zum Erwerb eines SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 43,15 10 Abnahme ... der theoretischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 44,10 11 Abnahme ... (LRC ERG bei vorhandenem SRC oder gleich- wertigem BFN) § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 27 12 Abnahme ... 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 85,40 13 Abnahme ... (LRC ERG bei vorhandenem SRC oder gleich- wertigem BFN) § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 56,85 14 Abnahme ... 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 30,50 15 ... 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 38,60 16 Abnahme ... 23 Ausstellung eines Funkbetriebs- zeugnisses SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2 SchSV 24,65 ... 24 Ausstellung eines Funkbetriebs- zeugnisses LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2 SchSV 28,60 ... 30 Ausstellung einer Ersatzausfertigung SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 43,15 ... 31 Ausstellung einer Ersatzausfertigung LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 46,10 ... 12 Absatz 4 SportSeeSchV 42 34 Umschreibung SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 43,15 ... C Nummer 3 SchSV 43,15 35 Umschreibung LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 45,10 ...
See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 09.11.2019)
... Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die ...
§ 19 SeeSpbootV Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland
... (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der ...
Sportseeschifferscheinverordnung
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 1 SportSeeSchV Anwendungsbereich (vom 10.05.2017)
... Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges ...
§ 2 SportSeeSchV Beauftragung (vom 01.10.2021)
... und Schifffahrt bedient. Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie hierbei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 2 19. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 4. § 13 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. die amtlich zulässige Anzahl von Personen, die ... § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefasst: „k) entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anzahl von Personen nicht überschritten ...
Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
Artikel 2 16. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 1 und Absatz 8, § 11 Absatz 1 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 6, § 14 Absatz 3 Nummer 1 sowie Anlage 1 Abschnitt ...
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt. 2. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch die ...
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 Änderung der See-Sportbootverordnung
... 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung" durch die ... durch die Wörter „§§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung" ...
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... nach § 9 Abs. 4 Satz 6 nicht vorliegt", gestrichen. 8. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „sofern in den Richtlinien nach § 6 nichts anderes bestimmt ...
Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Artikel 1 SchSRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 2 Nummer 12 werden nach den Wörtern „das nach § 9 Abs. 3 vorgeschriebene ...
Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 2 14. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: „e) entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4a nicht dafür sorgt, dass das automatische Schiffsidentifizierungssystem zu ...
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