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Änderung § 83 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.12.2010
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§ 83 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 83 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 83 | |
(Text alte Fassung) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Angleichung des bisherigen Rechtszustandes an den neuen Rechtszustand erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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