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Unterabschnitt 3 - Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)
Artikel 2 G. v. 16.01.1991 BGBl. I S. 47, 53; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes
Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete
§ 19 Personalangelegenheiten
(1) Der Vertrauensmann soll durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden angehört werden:
- 1.
- Versetzungen aus dienstlichen Gründen,
- 2.
- Umsetzungen innerhalb der Dienststelle,
- 3.
- vorzeitige Beendigungen des Dienstverhältnisses, sofern das Zivildienstgesetz einen Ermessensspielraum einräumt, und
- 4.
- Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder von Sonderurlaub.
(2) Die oder der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauensmannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der zuständigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz G. v. 14. Juni 2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 18. Juni 2009
§ 20 Dienstbetrieb
(1) Die oder der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhören. Der Vertrauensmann hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienst-, Einsatz- oder Schichtplan festgelegt werden und Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens betreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf Ziele und Inhalte der Lehrgänge beziehen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden soll der Vertrauensmann bei der individuellen Gewährung von Freistellungen vom Dienst gehört werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz G. v. 14. Juni 2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 18. Juni 2009
§ 21 Betreuung und Fürsorge
(1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Vertrauensmannes.
(2) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens bestimmt der Vertrauensmann mit. Zur Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art ist er zu hören.
§ 22 Ahndung von Dienstvergehen
(1) Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist der Vertrauensmann zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören.
(2) Der Sachverhalt ist dem Vertrauensmann vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben.
(3) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.
§ 23 Beschwerdeverfahren
Betrifft eine Beschwerde Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge oder des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens, soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers angehört werden. In Personalangelegenheiten (§ 19) soll der Vertrauensmann auf Antrag des Beschwerdeführers angehört werden.
§ 24 Ausschluß der Beteiligung
Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.
§ 25 (weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/210/b573.htm