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Änderung § 3 LKonV vom 15.08.2007

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§ 3 LKonV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 3 LKonV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Lehrgang


(1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in

1. tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und

2. geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes betrauten Ämtern.

Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden.

(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

1. Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;

2. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht;

(Text alte Fassung)

4. Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht;

(Text neue Fassung)

4. (aufgehoben)

5. Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;

6. Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik;

7. Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen;

8. Lebensmittel- und Betriebshygiene;

9. Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung;

10. Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen;

11. Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung;

12. Betriebliche Eigenkontrollsysteme;

13. Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.

(3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes vorliegen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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