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Änderung § 5a TGV vom 24.09.2024

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§ 5a TGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.09.2024 geltenden Fassung
§ 5a TGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 287
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern


(Text alte Fassung)

1 Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2 § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Übrigen unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2 § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)