§ 5a TGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 5a TGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.09.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 287 |
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(Text alte Fassung) § 5a (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern |
1 Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2 § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. |