Änderung § 5a TGV vom 01.04.2016

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§ 5a TGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 5a TGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 287
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern


vorherige Änderung

 


1 Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2 § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

 



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