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§ 10 - Pfandleiherverordnung (PfandlV)
neugefasst durch B. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1334; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 10 Zinsen und Vergütung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
- 1.
- für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehnsbetrags,
- 2.
- für die Kosten des Geschäftsbetriebs Vergütungen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung,
- 3.
- die notwendigen Kosten der Verwertung.
(2) Kosten des Geschäftsbetriebs im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
- Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung,
- 2.
- Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfandes.
(3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.
(4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:
- 1.
- Der Tag der Hingabe des Darlehens darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tag zurückgezahlt wird,
- 2.
- ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.
(5) Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung (Absatz 1 Nr. 3) im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.
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Zitierungen von § 10 PfandlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PfandlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12a PfandlV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird, 7. einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt, 8. entgegen § 11 ...
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