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Anlage - Pfandleiherverordnung (PfandlV)

neugefasst durch B. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1334; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Anlage (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)



Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen

1.
eine monatliche Vergütung von

Euro 1,00 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 15,00

Euro 1,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 30,00

Euro 2,00 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 50,00

Euro 2,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 100,00

Euro 3,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 150,00

Euro 4,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 200,00

Euro 5,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 250,00

Euro 6,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 300,00.

Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.

2.
Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.