Änderung § 14 PfandlV vom 25.03.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 MEG III am 25. März 2009 und Änderungshistorie der PfandlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 PfandlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 14 PfandlV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgewickelte Pfandleihgeschäfte sind nach den bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln.

(2) Der Pfandleiher hat die Benutzung von Räumen, die er bei Inkrafttreten dieser Verordnung für den Geschäftsbetrieb benutzt, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed