Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
Zweiter Abschnitt - Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)
Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Zweiter Abschnitt Krankenversicherung
§ 7 Betriebskrankenkasse
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und organisatorisch selbständig.
(2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte
- 1.
- im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,
- 2.
- der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 3.
- der Unfallkasse Post und Telekom,
- 4.
- der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftigten in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur Kostenabgeltung
(1) Die Anstalt stellt die gemäß den §§ 2 und 21 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes übergeleiteten Beschäftigten der Betriebskrankenkasse zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus erforderliches Personal ist von den Aktiengesellschaften zu stellen.
(2) Die in § 7 Abs. 2 aufgeführten Unternehmen und Einrichtungen tragen entsprechend der Zahl ihrer Versicherten die Personal- und Sachkosten der Betriebskrankenkasse. Eine Änderung dieser Vereinbarung zwischen den Beteiligten ist möglich. § 147 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2109/b5923.htm