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§ 17f - Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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§ 17f Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls
1Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. 2Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691 m.W.v. 17. Dezember 2006
Frühere Fassungen von § 17f FStrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2006 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17f FStrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17f FStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18f FStrG Vorzeitige Besitzeinweisung (vom 29.12.2023)
... Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei ...
§ 19 FStrG Enteignung (vom 13.03.2020)
... durchgeführt werden. (2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 FStrGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden." 6. Nach § 17f wird folgender § 17g eingefügt: „§ 17g Veröffentlichung im ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 2 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
... bleiben unberührt." 4. Der bisherige § 17a wird neuer § 17f . 5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe ... 5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17f " ersetzt. 6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a" durch ... 6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17f " ersetzt. 7. In § 19a werden a) die Angabe „(§ 17 Abs. ...
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