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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin (SiebdrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch § 12 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 590
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-276 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SiebdrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SiebdrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SiebdrAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin