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Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin (SiebdrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch § 12 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 590
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-276 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Siebdrucker/Siebdruckerin wird

1.
gemäß § 25 Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 81, Siebdrucker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.
gemäß § 25 Berufsbildungsgesetz

staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in

1.
gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 13,

2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2,

3.
weitere im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus den Auswahllisten I und II:

a)
zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1,

b)
eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsorganisation,

6.
Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Siebdruckvorstufe,

7.
Siebdruckformherstellung,

8.
Prozessvorbereitung,

9.
Druckprozesssteuerung I,

10.
auftragsbezogene Produktionsplanung,

11.
Druckprozesssteuerung II,

12.
Druckweiterverarbeitung,

13.
Messen und Prüfen, Qualitätsmanagement,

14.
zwei Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß Absatz 2,

15.
zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß Absatz 3 Nr. 1,

16.
eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II gemäß Absatz 3 Nr. 2.

(2) Die gemeinsame Auswahlliste nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 umfasst folgende Qualifikationseinheiten:

1.
Druckvorstufe I,

2.
Siebdruckformherstellung I,

3.
großformatiger Digitaldruck I,

4.
Maschinentechnik,

5.
Tampondruck I.

(3) Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden Auswahllisten I und II:

1.
Auswahlliste I:
lfd. Nr.Qualifikationseinheiten
I.1Schneidplotttechnik
I.2großformatiger Digitaldruck II
I.3Druckvorstufe II
I.4Siebdruckformherstellung II
I.5digitale Siebdruckformherstellung
I.6Kundenberatung
I.7Druckweiterverarbeitung
I.8Tampondruck II


2.
Auswahlliste II:
lfd. Nr.Qualifikationseinheiten
II.1Rollensiebdruck
II.2Körpersiebdruck
II.3technischer Siebdruck
II.4Textilsiebdruck
II.5keramischer Siebdruck
II.6Bogensiebdruck
II.7Glassiebdruck


(4) Bei Qualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muß bei Eintritt in die höherwertige Qualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Qualifikationseinheit vermittelt sein.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Siebdruckprodukts unter Einbeziehung der Prozessvorbereitung, der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung.

Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
informations- und kommunikationstechnische Systeme,

4.
Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Druckvorstufe,

5.
Siebdruckformherstellung,

6.
Prozessvorbereitung,

7.
Druckprozesssteuerung.


§ 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines mehrfarbigen Siebdruckprodukts unter Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und unter Einbeziehung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen

-
Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung,

-
Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und Druckweiterverarbeitung,

-
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckvorlagenherstellung,

c)
Handhabung von Daten (Datenhandling),

d)
Montage,

e)
Typografie,

f)
Siebgewebe, Siebrahmen,

g)
Beschichtung, Siebbebilderung,

h)
Qualitätsmanagement,

i)
Nutzung englischsprachiger Medien,

k)
Kommunikationswege und -mittel,

l)
vorstufenbezogene Berechnungen;

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und Druckweiterverarbeitung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckfarbe, Farbmischsysteme,

c)
Bedruckstoffe,

d)
Steuer- und Regeltechnik,

e)
Druckverfahren, Druckmaschinen, Zusatzaggregate,

f)
Druckprozess,

g)
Druckweiterverarbeitung,

h)
Druckprodukte,

i)
Qualitätsmanagement,

k)
Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,

l)
druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und Druckweiterverarbeitung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und Druckweiterverarbeitung 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin vom 1. August 1974 (BGBl. I S. 1733) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin



(siehe BGBl. I 2000 S. 679ff)