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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin (SiebdrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch § 12 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 590
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-276 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines mehrfarbigen Siebdruckprodukts unter Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und unter Einbeziehung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen

-
Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung,

-
Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und Druckweiterverarbeitung,

-
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckvorlagenherstellung,

c)
Handhabung von Daten (Datenhandling),

d)
Montage,

e)
Typografie,

f)
Siebgewebe, Siebrahmen,

g)
Beschichtung, Siebbebilderung,

h)
Qualitätsmanagement,

i)
Nutzung englischsprachiger Medien,

k)
Kommunikationswege und -mittel,

l)
vorstufenbezogene Berechnungen;

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und Druckweiterverarbeitung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Druckfarbe, Farbmischsysteme,

c)
Bedruckstoffe,

d)
Steuer- und Regeltechnik,

e)
Druckverfahren, Druckmaschinen, Zusatzaggregate,

f)
Druckprozess,

g)
Druckweiterverarbeitung,

h)
Druckprodukte,

i)
Qualitätsmanagement,

k)
Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,

l)
druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und Druckweiterverarbeitung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung und Druckweiterverarbeitung 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SiebdrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SiebdrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SiebdrAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...