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§ 1 - Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide (GetrIntervV k.a.Abk.)

§ 1



Die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 117 S. 2269) wird auf hundert Tonnen festgesetzt. Dies gilt nicht für Getreide, das im Land Berlin geerntet worden ist.

 
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