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Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide (GetrIntervV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Durchführungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Zucker, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 617), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie des Zuckergesetzes vom 30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1



Die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 117 S. 2269) wird auf hundert Tonnen festgesetzt. Dies gilt nicht für Getreide, das im Land Berlin geerntet worden ist.


§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2 des Durchführungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Zucker, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker auch im Land Berlin.


§ 3



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1967 in Kraft.