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§ 2 - Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide (GetrIntervV k.a.Abk.)

§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2 des Durchführungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Zucker, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker auch im Land Berlin.

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