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Änderung § 9a ZZulV vom 15.02.2008
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§ 9a ZZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | § 9a ZZulV n.F. (neue Fassung) in der am 15.02.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9a Übergangsvorschrift | |
(1) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 25. November 2000 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (2) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die unter Verwendung von Süßstoffen nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften bis zum 29. Juli 2005 erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind, bis zum 29. Januar 2006 weiter in den Verkehr gebracht werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (5) Bis zu einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung ist die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580), nicht mehr anzuwenden. |
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