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Synopse aller Änderungen der ZZulV am 15.02.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Februar 2008 durch Artikel 1 der 2. ZZulVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZZulV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | ZZulV n.F. (neue Fassung) in der am 15.02.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9a Übergangsvorschrift | |
(1) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 25. November 2000 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (2) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die unter Verwendung von Süßstoffen nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften bis zum 29. Juli 2005 erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind, bis zum 29. Januar 2006 weiter in den Verkehr gebracht werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (5) Bis zu einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung ist die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580), nicht mehr anzuwenden. |
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 7) Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe | |
Teil A Zuckeraustauschstoffe E- Nummer | Zusatzstoff | Lebensmittel | Höchst- menge 1 | 2 | 3 | 4 E 420 | Sorbit i) Sorbit ii) Sorbitsirup | Brennwertverminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz herge- stellte(s) - aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis - Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchpro- dukten - Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse - Dessertspeisen auf der Basis von Eiern - Dessertspeisen auf der Basis von Getreide - Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide - Dessertspeisen auf der Basis von Fetten - Speiseeis - Konfitüren, Gelees und Marmeladen - Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind - Süßwaren auf Trockenfruchtbasis - Süßwaren auf Stärkebasis - Erzeugnisse auf Kakaobasis - Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis - Feine Backwaren Süßwaren ohne Zuckerzusatz Kaugummi ohne Zuckerzusatz Saucen Senf Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in fester Form | qs E 421 | Mannit E 953 | Isomalt E 965 | Maltit i) Maltit ii) Maltitsirup E 966 | Lactit E 967 | Xylit | |
E 968 | Erythrit | |
Teil B Süßstoffe Lebensmittel | Höchstmengen a) mg/kg bzw. mg/l E 950 Acesulfam-K e) | E 951 Aspartam e) | E 962 Aspartam- Acesulfam- salz e) | E 952 Cyclohexan- sulfamid- säure und ihre Na- und Ca-Salze, berechnet als freie Säure | E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, berechnet als freies Imid | E 955 Sucralose | E 957 Thaumatin | E 959 Neo- hesperidin DC 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 Brennwert- verminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz hergestellte(s) | | | | | | | | - aromatisierte Getränke auf Wasserbasis b) | 350 | 600 | 350 c) | 250 | 80 | 300 | | 30 - Getränke auf der Basis von Milch oder Milchprodukten oder auf Fruchtsaft- basis b) | 350 | 600 | 350 c) | 250 | 80 | 300 | | 50 30 für auf Frucht- saft- basis herge- stellte Ge- tränke - aromatisierte Dessertspeisen auf Wasser- basis | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50 - Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50 - Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50 - Dessertspeisen auf der Basis von Eiern | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50 - Dessertspeisen auf der Basis von Getreide | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50 - Dessertspeisen auf der Basis von Fetten | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50 - Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfrucht- basis | 500 | 2.000 | 500 c) | | 500 | 800 | 50 | 100 - Süßwaren auf Stärkebasis | 1.000 | 2.000 | 1.000 c) | | 300 | 1.000 | | 150 - Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis | 1.000 | 1.000 | 1.000 d) | 500 | 200 | 400 | | 50 - Speiseeis | 800 | 800 | 800 d) | | 100 | 320 | 50 | 50 - Obstkonserven | 350 | 1.000 | 350 c) | 1.000 | 200 | 400 | | 50 - Frühstücks- getreide- erzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % | 1.200 | 1.000 | 1.000 d) | | 100 | 400 | | 50 Brennwert- verminderte(s) | | | | | | | | - Konfitüren, Gelees und Marmeladen | 1.000 | 1.000 | 1.000 d) | 1.000 | 200 | 400 | | 50 - Obst- und Gemüse- zubereitungen | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 200 | 400 | | 50 - Suppen b) | 110 | 110 | 110 d) | | 110 | 45 | | 50 - Bier b) | 25 | 25 | 25 d) | | | 10 | | 10 - Süßwaren in Tafelform | 500 | | | | | 200 | | Süßsaure Obst- und Gemüse- konserven | 200 | 300 | 200 c) | | 160 | 180 | | 100 Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden, von Fischen, Krebs- tieren und Weichtieren | 200 | 300 | 200 c) | | 160 | 120 | | 30 Saucen | 350 | 350 | 350 d) | | 160 | 450 | | 50 Senf | 350 | 350 | 350 d) | | 320 | 140 | | 50 Feine Backwaren für besondere Ernährungs- zwecke | 1.000 | 1.700 | 1.000 c) | 1600 | 170 | 700 | | 150 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichts- verringerung | 450 | 800 | 450 c) | 400 | 240 | 320 | | 100 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke | 450 | 1.000 | 450 c) | 400 | 200 | 400 | | 100 Nahrungs- ergänzungsmittel in flüssiger Form | 350 | 600 | 350 c) | 400 | 80 | 240 b) | | 50 Nahrungs- ergänzungsmittel in fester Form | 500 | 2.000 | 350 c) | 500 | 500 | 800 | | 100 Nahrungs- ergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder Mineral- stoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten | 2.000 | 5.500 | 2.000 c) | 1.250 | 1.200 | 2.400 | 400 | 400 Gaseosa: nicht- alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmitteln und Aromen b) | | | | | 100 | | | Snacks: gesalzene und trockene Knabber- erzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen ent- haltend | 350 | 500 | 500 d) | | 100 | 200 | | 50 Süßwaren ohne Zuckerzusatz | 500 | 1.000 | 500 c) | | 500 | 1.000 | 50 | 100 Sehr kleine Süßwaren ohne Zuckerzusatz zur Erfrischung des Atems | 2.500 | 6.000 | 2.500 c) | | 3.000 | 2.400 | | 400 Kaugummi ohne Zuckerzusatz | 2.000 | 5.500 | 2.000 c) | | 1.200 | 3.000 | 50 | 400 Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz | 2.000 | | | | 800 | 800 | | 50 Essoblaten | 2.000 | 1.000 | 1.000 d) | | 800 | 800 | | Feinkostsalate | 350 | 350 | 350 d) | | 160 | 140 | | 50 Spirituosen mit einem Alkohol- gehalt von weniger als 15 % vol. | 350 | 600 | 350 b)c) | | 80 | 250 b) | | 30 Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht- alkoholischen Getränken b) | 350 | 600 | 350 c) | 250 | 80 | 250 | | 30 Apfel- oder Birnenwein b) | 350 | 600 | 350 c) | | 80 | 50 | | 20 Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkohol- gehalt von höchstens 1,2 % vol. b) | 350 | 600 | 350 c) | | 80 | 250 | | 10 Bière de table/ Tafelbier/Table Beer (mit einem Stammwürze- gehalt von weniger als 6 %), ausgenommen Obergäriges Einfachbier b) | 350 | 600 | 350 c) | | 80 | 250 | | 10 Bier mit einem Mindest- säuregehalt von 30 Milli- äquivalenten, ausgedrückt in NaOH b) | 350 | 600 | 350 c) | | 80 | 250 | | 10 Dunkles Bier der Art oud bruin b) | 350 | 600 | 350 c) | | 80 | 250 | | 10 Stark aromatisierte Rachen- erfrischungs- pastillen ohne Zuckerzusatz | | 2.000 | | | | 1.000 | | a) Bei den mit b) gekennzeichneten Lebensmitteln bzw. Höchstmengenangaben sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen. c) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Acesulfam, berechnet als Acesulfam-K, zu beziehen. d) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Aspartam zu beziehen. e) Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit Aspartam oder Acesulfam-K dürfen die für Aspartam oder Acesulfam-K jeweils vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden. | |
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe | |
(siehe BGBl. I 2000 S. 1521) | |
Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind | |
(siehe BGBl. I 2000 S. 1537) | |
(Anlage unvollständig) Teil C Liste 1 Nitrite und Nitrate E-Nummer | Bezeichnung | Lebensmittel | Verwendete Höchstmenge (berechnet als NaNO2) mg/kg | Höchstmenge (§ 2 Nr. 2) (berechnet als NaNO2) mg/kg E 249 E 250 | Kaliumnitrit 1) Natriumnitrit 1) | Fleischerzeugnisse | 150 | Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) 2) | 100 Traditionelle nassgepökelte Fleisch- erzeugnisse (1): | | Wiltshire bacon(1.1); Entremeada entrecosto, chispe, orel- heira e cabeca (salgados), Toucinho fumado(1.2) und ähnliche Erzeugnisse | | 175 Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse | 100 Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse | 50 Cured tongue (1.3) | 50 Traditionelle trockengepökelte Fleisch- erzeugnisse (2): | | Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse | | 175 Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2) | 100 Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3) und ähnliche Erzeugnisse Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse | | 50 Andere traditionell gepökelte Fleisch- erzeugnisse (3): | | Vysocina Selsky salám Turisticky trvanlivysalám Polican Herkules Loveckysalám Dunajská klobása Paprikás (3.5) und ähnliche Erzeugnisse | 180 | Rohschinken trocken /nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse Jellied veal and brisket (3.2) | | 50 E 251 E 252 | Kaliumnitrat 3) Natriumnitrat3) | Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse | 150 | Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1): | | Kylmásavustettu poronliha Kallrökt renkött (1.4) | 300 | Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1); Entremeada Entrecosto, chispe, orelheira e cabeca (salgados), Toucinho fumado (1.2) Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse | | 250 Bacon, Filet de bacon (1.5); und ähnliche Erzeugnisse | | 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) Cured tongue (1.3) | | 10 Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2): | | Dry cured bacon and Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2) Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3); Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse | | 250 Jambon sec, jambon sel sec et autres pieces maturées séchées similaires (2.4) | | 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3): | | Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3) | 300 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) | Rohschinken trocken-/nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse | | 250 Salchichón y chorizo tradicionales de larga curanción (3.4); Saucissons secs (3.6) und ähnliche Erzeugnisse | 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) | Jellied veal and brisket (3.2) | | 10 Hartkäse, halbfester Schnittkäse und Schnittkäse | 150 (in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Ent- zug von Molke und Zusatz von Wasser) | Käseanaloge auf Milchbasis Eingelegte Heringe und Sprotten | 500 | --- 1) Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz. 2) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1.000 Dosen auf eine Spore in 1.000 Dosen). 3) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten. --- (1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. (1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen. (1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität. (1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen. (1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an. (1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C. (1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung. (2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. (2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen. (2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an. (2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an. (2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an. (2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung. (3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. (3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung. (3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang. (3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7. (3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen. (3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert. (3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7. Teil D Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel E-Nummer | Zusatzstoff | Lebensmittel | Höchstmenge (mg/kg) 1 | 2 | 3 | 4 E 310 | Propylgallat | Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln | 200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) E 311 | Octylgallat | | 100*) (BHT) E 312 | Dodecylgallat | Bratöl und -fett, außer Oliventresteräl | E 319 | Tert.-Butylhydrochinon (TBHQ) | Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett | jeweils auf den Fettgehalt bezogen E 320 | Butylhydroxyanisol (BHA) | Kuchenmischungen Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis Milchpulver für Verkaufsautomaten | 200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) E 321 | Butylhydroxytoluol (BHT) | Trockensuppen und -brühen Saucen Trockenfleisch Verarbeitete Nüsse Vorgekochte Getreidekost | jeweils auf den Fettgehalt bezogen Würzmittel | 200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen Trockenkartoffeln | 25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) Kaugummi Nahrungsergänzungsmittel | 400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination) Etherische Öle | 1.000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) Andere Aromen als etherische Öle | 100 *) (Gallate, einzeln oder in Kombination) 200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination) E 315 E 316 | Isoascorbinsäure Natriumisoascorbat | Gepökelte Fleischerzeugnisse oder haltbar gemachte Fleischerzeugnisse | 500 Haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse | 1.500 Fisch mit roter Haut, gefroren oder tiefgefroren | 1.500 jeweils berechnet als Isoascorbinsäure E 586 | 4-Hexylresorcin | Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere | 2 als Rückstand in Krebstierfleisch --- *) Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren. | |
Anlage 6 (zu § 6 und § 7) In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe | |
(siehe BGBl. I 2000 S. 1545) | |
Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1) Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke | |
BGBl. I 1998, 268 - 269 1) "Konservierungsstoffe" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen. 2) "Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen. 3) "Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel" sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine technologische Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern. 4) "Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen. 5) "Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern. 6) "Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen. 7) "Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern. 8) "Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen. 9) "Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten. 10) "Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen. 11) "Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen. 12) "Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken. 13) "Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen. 14) "Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben. 15) "Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden. 16) "Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern. 17) "Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein. 18) "Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind. 19) "Treibgase" sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen. 20) "Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern. 21) "Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden. 22) "Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen. 23) "Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen. 24) "Kaumasse" ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für die Herstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist. 25) "Mehlbehandlungsmittel" sind Stoffe - außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern. | BGBl. I 1998 S. 268 - 269 1) 'Konservierungsstoffe' sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen. 2) 'Antioxidationsmittel' sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen. 3) Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel' sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern. 4) 'Säuerungsmittel' sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen. 5) 'Säureregulatoren' sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern. 6) 'Trennmittel' sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen. 7) 'Schaumverhüter' sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern. 8) 'Füllstoffe' sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen. 9) 'Emulgatoren' sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten. 10) 'Schmelzsalze' sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen. 11) 'Festigungsmittel' sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen. 12) 'Geschmacksverstärker' sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken. 13) 'Schaummittel' sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen. 14) 'Geliermittel' sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben. 15) 'Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)' sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden. 16) 'Feuchthaltemittel' sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern. 17) 'Modifizierte Stärken' sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein. 18) 'Packgase' sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind. 19) 'Treibgase' sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen. 20) 'Backtriebmittel' sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern. 21) 'Komplexbildner' sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden. 22) 'Stabilisatoren' sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen. 23) 'Verdickungsmittel' sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen. 24) 'Kaumasse' ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für die Herstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist. 25) 'Mehlbehandlungsmittel' sind Stoffe - außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern. |
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