Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der ZZulV am 15.02.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Februar 2008 durch Artikel 1 der 2. ZZulVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
ZZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9a Übergangsvorschrift


(1) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 25. November 2000 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die unter Verwendung von Süßstoffen nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften bis zum 29. Juli 2005 erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind, bis zum 29. Januar 2006 weiter in den Verkehr gebracht werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(5) Bis zu einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung ist die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580), nicht mehr anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 7) Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe


Teil A Zuckeraustauschstoffe


E-
Nummer | Zusatzstoff | Lebensmittel | Höchst-
menge

1 | 2 | 3 | 4

E 420 | Sorbit
i) Sorbit
ii) Sorbitsirup | Brennwertverminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz herge-
stellte(s)
- aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis
- Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchpro-
dukten
- Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse
- Dessertspeisen auf der Basis von Eiern
- Dessertspeisen auf der Basis von Getreide
- Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der
Basis von Getreide
- Dessertspeisen auf der Basis von Fetten
- Speiseeis
- Konfitüren, Gelees und Marmeladen
- Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung
von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind
- Süßwaren auf Trockenfruchtbasis
- Süßwaren auf Stärkebasis
- Erzeugnisse auf Kakaobasis
- Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder
Fettbasis
- Feine Backwaren
Süßwaren ohne Zuckerzusatz
Kaugummi ohne Zuckerzusatz
Saucen
Senf
Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke
Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in fester
Form | qs

E 421 | Mannit

E 953 | Isomalt

E 965 | Maltit
i) Maltit
ii) Maltitsirup

E 966 | Lactit

E 967 | Xylit

vorherige Änderung nächste Änderung

 


E 968 | Erythrit



Teil B Süßstoffe



Lebensmittel |
Höchstmengen a)
mg/kg bzw. mg/l

E 950
Acesulfam-K e) | E 951
Aspartam e) | E 962
Aspartam-
Acesulfam-
salz e) | E 952
Cyclohexan-
sulfamid-
säure und
ihre Na- und
Ca-Salze,
berechnet
als freie
Säure | E 954
Saccharin
und seine
Na-, K- und
Ca-Salze,
berechnet
als freies
Imid | E 955
Sucralose | E 957
Thaumatin | E 959
Neo-
hesperidin
DC

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9

Brennwert-
verminderte(s)
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte(s) | | | | | | | |

- aromatisierte
Getränke auf
Wasserbasis b) | 350 | 600 | 350 c) | 250 | 80 | 300 | | 30

- Getränke auf
der Basis von
Milch oder
Milchprodukten
oder auf
Fruchtsaft-
basis b) | 350 | 600 | 350 c) | 250 | 80 | 300 | | 50
30 für auf
Frucht-
saft-
basis
herge-
stellte
Ge-
tränke

- aromatisierte
Dessertspeisen
auf Wasser-
basis | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50

- Zubereitungen
auf der Basis
von Milch oder
Milchprodukten | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50

- Dessertspeisen
auf der Basis
von Obst oder
Gemüse | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50

- Dessertspeisen
auf der Basis
von Eiern | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50

- Dessertspeisen
auf der Basis
von Getreide | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50

- Dessertspeisen
auf der Basis
von Fetten | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 100 | 400 | | 50

- Süßwaren auf
Kakao- oder
Trockenfrucht-
basis | 500 | 2.000 | 500 c) | | 500 | 800 | 50 | 100

- Süßwaren auf
Stärkebasis | 1.000 | 2.000 | 1.000 c) | | 300 | 1.000 | | 150

- Brotaufstriche
auf Kakao-,
Milch-,
Trockenfrucht-
oder Fettbasis | 1.000 | 1.000 | 1.000 d) | 500 | 200 | 400 | | 50

- Speiseeis | 800 | 800 | 800 d) | | 100 | 320 | 50 | 50

- Obstkonserven | 350 | 1.000 | 350 c) | 1.000 | 200 | 400 | | 50

- Frühstücks-
getreide-
erzeugnisse
mit einem
Faseranteil von
mehr als 15 %
und einem
Kleieanteil von
mindestens
20 % | 1.200 | 1.000 | 1.000 d) | | 100 | 400 | | 50

Brennwert-
verminderte(s) | | | | | | | |

- Konfitüren,
Gelees und
Marmeladen | 1.000 | 1.000 | 1.000 d) | 1.000 | 200 | 400 | | 50

- Obst- und
Gemüse-
zubereitungen | 350 | 1.000 | 350 c) | 250 | 200 | 400 | | 50

- Suppen b) | 110 | 110 | 110 d) | | 110 | 45 | | 50

- Bier b) | 25 | 25 | 25 d) | | | 10 | | 10

- Süßwaren in
Tafelform | 500 | | | | | 200 | |

Süßsaure Obst-
und Gemüse-
konserven | 200 | 300 | 200 c) | | 160 | 180 | | 100

Süßsaure
Konserven oder
Halbkonserven
von Fischen und
Marinaden, von
Fischen, Krebs-
tieren und
Weichtieren | 200 | 300 | 200 c) | | 160 | 120 | | 30

Saucen | 350 | 350 | 350 d) | | 160 | 450 | | 50

Senf | 350 | 350 | 350 d) | | 320 | 140 | | 50

Feine Backwaren
für besondere
Ernährungs-
zwecke | 1.000 | 1.700 | 1.000 c) | 1600 | 170 | 700 | | 150

Lebensmittel für
kalorienarme
Ernährung zur
Gewichts-
verringerung | 450 | 800 | 450 c) | 400 | 240 | 320 | | 100

Diätetische
Lebensmittel für
besondere
medizinische
Zwecke | 450 | 1.000 | 450 c) | 400 | 200 | 400 | | 100

Nahrungs-
ergänzungsmittel
in flüssiger Form | 350 | 600 | 350 c) | 400 | 80 | 240 b) | | 50

Nahrungs-
ergänzungsmittel
in fester Form | 500 | 2.000 | 350 c) | 500 | 500 | 800 | | 100

Nahrungs-
ergänzungsmittel
auf Vitamin-
und/oder Mineral-
stoffbasis in Form
von Sirup oder
Kautabletten | 2.000 | 5.500 | 2.000 c) | 1.250 | 1.200 | 2.400 | 400 | 400

Gaseosa: nicht-
alkoholisches
Getränk auf
Wasserbasis,
mit Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmitteln
und Aromen b) | | | | | 100 | | |

Snacks:
gesalzene und
trockene Knabber-
erzeugnisse
auf der Basis
von Stärke oder
Nüssen,
vorverpackt und
bestimmte
Aromen ent-
haltend | 350 | 500 | 500 d) | | 100 | 200 | | 50

Süßwaren ohne
Zuckerzusatz | 500 | 1.000 | 500 c) | | 500 | 1.000 | 50 | 100

Sehr kleine
Süßwaren ohne
Zuckerzusatz
zur Erfrischung
des Atems | 2.500 | 6.000 | 2.500 c) | | 3.000 | 2.400 | | 400

Kaugummi ohne
Zuckerzusatz | 2.000 | 5.500 | 2.000 c) | | 1.200 | 3.000 | 50 | 400

Eistüten und
-waffeln ohne
Zuckerzusatz | 2.000 | | | | 800 | 800 | | 50

Essoblaten | 2.000 | 1.000 | 1.000 d) | | 800 | 800 | |

Feinkostsalate | 350 | 350 | 350 d) | | 160 | 140 | | 50

Spirituosen mit
einem Alkohol-
gehalt von
weniger als
15 % vol. | 350 | 600 | 350 b)c) | | 80 | 250 b) | | 30

Getränke aus
einer Mischung
von Bier,
Apfelwein,
Birnenwein,
Spirituosen oder
Wein und nicht-
alkoholischen
Getränken b) | 350 | 600 | 350 c) | 250 | 80 | 250 | | 30

Apfel- oder
Birnenwein b) | 350 | 600 | 350 c) | | 80 | 50 | | 20

Alkoholfreies Bier
bzw. Bier mit
einem Alkohol-
gehalt von
höchstens
1,2 % vol. b) | 350 | 600 | 350 c) | | 80 | 250 | | 10

Bière de table/
Tafelbier/Table
Beer (mit einem
Stammwürze-
gehalt von
weniger als 6 %),
ausgenommen
Obergäriges
Einfachbier b) | 350 | 600 | 350 c) | | 80 | 250 | | 10

Bier mit einem
Mindest-
säuregehalt
von 30 Milli-
äquivalenten,
ausgedrückt in
NaOH b) | 350 | 600 | 350 c) | | 80 | 250 | | 10

Dunkles Bier der
Art oud bruin b) | 350 | 600 | 350 c) | | 80 | 250 | | 10

Stark
aromatisierte
Rachen-
erfrischungs-
pastillen ohne
Zuckerzusatz | | 2.000 | | | | 1.000 | |


a) Bei den mit b) gekennzeichneten Lebensmitteln bzw. Höchstmengenangaben sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.
c) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Acesulfam, berechnet als Acesulfam-K, zu beziehen.
d) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Aspartam zu beziehen.
e) Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit Aspartam oder Acesulfam-K dürfen die für Aspartam oder Acesulfam-K jeweils vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe


(siehe BGBl. I 2000 S. 1521)



Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind


(siehe BGBl. I 2000 S. 1537)

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(Anlage unvollständig)


Teil C

Liste 1 Nitrite und Nitrate


E-Nummer | Bezeichnung | Lebensmittel | Verwendete Höchstmenge
(berechnet als NaNO2) mg/kg | Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)
(berechnet als NaNO2) mg/kg

E 249
E 250 | Kaliumnitrit 1)
Natriumnitrit 1) | Fleischerzeugnisse | 150 |

Sterilisierte Fleischerzeugnisse
(Fo > 3,00) 2) | 100

Traditionelle nassgepökelte Fleisch-
erzeugnisse (1): | |

Wiltshire bacon(1.1);
Entremeada entrecosto, chispe, orel-
heira e cabeca (salgados), Toucinho
fumado(1.2)
und ähnliche Erzeugnisse | | 175

Wiltshire ham (1.1)
und ähnliche Erzeugnisse | 100

Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse | 50

Cured tongue (1.3) | 50

Traditionelle trockengepökelte Fleisch-
erzeugnisse (2): | |

Dry cured bacon (2.1)
und ähnliche Erzeugnisse | | 175

Dry cured ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada,
lomo embuchado y cecina (2.2) | 100

Presunto, presunto da pá und
paio do lombo (2.3)
und ähnliche Erzeugnisse

Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse | | 50

Andere traditionell gepökelte Fleisch-
erzeugnisse (3): | |

Vysocina
Selsky salám
Turisticky trvanlivysalám
Polican
Herkules
Loveckysalám
Dunajská klobása
Paprikás (3.5)
und ähnliche Erzeugnisse | 180 |

Rohschinken
trocken /nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
Jellied veal and brisket (3.2) | | 50

E 251
E 252 | Kaliumnitrat 3)
Natriumnitrat3) | Nicht wärmebehandelte
Fleischerzeugnisse | 150 |

Traditionelle nassgepökelte
Fleischerzeugnisse (1): | |

Kylmásavustettu poronliha
Kallrökt renkött (1.4) | 300 |

Wiltshire bacon und
Wiltshire ham (1.1);
Entremeada
Entrecosto, chispe, orelheira e
cabeca (salgados),
Toucinho fumado (1.2)
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse | | 250

Bacon, Filet de bacon (1.5);
und ähnliche Erzeugnisse | | 250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)

Cured tongue (1.3) | | 10

Traditionelle trockengepökelte
Fleischerzeugnisse (2): | |

Dry cured bacon and Dry cured
ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada,
lomo embuchado y cecina (2.2)
Presunto, presunto da pá und
paio do lombo (2.3);
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse | | 250

Jambon sec, jambon sel sec et
autres pieces maturées séchées
similaires (2.4) | | 250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)

Andere traditionell gepökelte
Fleischerzeugnisse (3): | |

Rohwürste
(Salami und Kantwurst) (3.3) | 300
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250) |

Rohschinken
trocken-/nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse | | 250

Salchichón y chorizo tradicionales
de larga curanción (3.4);
Saucissons secs (3.6)
und ähnliche Erzeugnisse | 250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250) |

Jellied veal and brisket (3.2) | | 10

Hartkäse, halbfester Schnittkäse
und Schnittkäse | 150
(in der Käsereimilch
oder gleichwertige
Menge
bei Zusatz nach Ent-
zug von Molke und
Zusatz von Wasser) |

Käseanaloge auf Milchbasis

Eingelegte Heringe und Sprotten | 500 |

---
1) Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz.
2) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1.000 Dosen auf eine Spore in 1.000 Dosen).
3) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.
---

(1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

(1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

(1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

(1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt

14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

(1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.

(1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

(2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

(2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.

(2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

(2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang.

(3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

(3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

(3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

(3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.



Teil D Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel


E-Nummer | Zusatzstoff | Lebensmittel | Höchstmenge (mg/kg)

1 | 2 | 3 | 4

E 310 | Propylgallat | Fette und Öle für die gewerbliche
Herstellung von wärmebehandelten
Lebensmitteln | 200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)

E 311 | Octylgallat | | 100*) (BHT)

E 312 | Dodecylgallat | Bratöl und -fett, außer Oliventresteräl |

E 319 | Tert.-Butylhydrochinon
(TBHQ) | Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel-
und Schaffett | jeweils auf den Fettgehalt bezogen

E 320 | Butylhydroxyanisol
(BHA) | Kuchenmischungen
Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis
Milchpulver für Verkaufsautomaten | 200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)

E 321 | Butylhydroxytoluol (BHT) | Trockensuppen und -brühen
Saucen
Trockenfleisch
Verarbeitete Nüsse
Vorgekochte Getreidekost | jeweils auf den Fettgehalt bezogen

Würzmittel | 200 (Gallate und BHA, einzeln oder
in Kombination) auf den Fettgehalt
bezogen

Trockenkartoffeln | 25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)

Kaugummi
Nahrungsergänzungsmittel | 400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA,
einzeln oder in Kombination)

Etherische Öle | 1.000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)

Andere Aromen als etherische Öle | 100 *) (Gallate, einzeln oder in
Kombination)
200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in
Kombination)

E 315
E 316 | Isoascorbinsäure
Natriumisoascorbat | Gepökelte Fleischerzeugnisse oder
haltbar gemachte Fleischerzeugnisse | 500

Haltbar gemachte oder teilweise
haltbar gemachte Fischerzeugnisse | 1.500

Fisch mit roter Haut, gefroren oder
tiefgefroren | 1.500
jeweils berechnet als Isoascorbinsäure

E 586 | 4-Hexylresorcin | Frische, gefrorene und tiefgefrorene
Krebstiere | 2 als Rückstand in Krebstierfleisch

---
*) Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 6 (zu § 6 und § 7) In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe


(siehe BGBl. I 2000 S. 1545)



Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1) Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke


vorherige Änderung

BGBl. I 1998, 268 - 269

1) "Konservierungsstoffe" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

2) "Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen.

3) "Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel" sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine technologische Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

4) "Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.

5) "Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.

6) "Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

7) "Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

8) "Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

9) "Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

10) "Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

11) "Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

12) "Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.

13) "Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.

14) "Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

15) "Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

16) "Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

17) "Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

18) "Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.

19) "Treibgase" sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.

20) "Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.

21) "Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

22) "Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen.

23) "Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.

24) "Kaumasse" ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für die Herstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist.

25) "Mehlbehandlungsmittel" sind Stoffe - außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.



BGBl. I 1998 S. 268 - 269

1) 'Konservierungsstoffe' sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

2) 'Antioxidationsmittel' sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen.

3) „Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel' sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

4) 'Säuerungsmittel' sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.

5) 'Säureregulatoren' sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.

6) 'Trennmittel' sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

7) 'Schaumverhüter' sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

8) 'Füllstoffe' sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

9) 'Emulgatoren' sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

10) 'Schmelzsalze' sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

11) 'Festigungsmittel' sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

12) 'Geschmacksverstärker' sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.

13) 'Schaummittel' sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.

14) 'Geliermittel' sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

15) 'Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)' sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

16) 'Feuchthaltemittel' sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

17) 'Modifizierte Stärken' sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

18) 'Packgase' sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.

19) 'Treibgase' sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.

20) 'Backtriebmittel' sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.

21) 'Komplexbildner' sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

22) 'Stabilisatoren' sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen.

23) 'Verdickungsmittel' sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.

24) 'Kaumasse' ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für die Herstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist.

25) 'Mehlbehandlungsmittel' sind Stoffe - außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.