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Änderung § 3 ZZulV vom 03.06.2010
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§ 3 ZZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.06.2010 geltenden Fassung | § 3 ZZulV n.F. (neue Fassung) in der am 03.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Farbstoffe | |
(1) Zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln sind die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe und deren Aluminiumlacke für die jeweils dort genannten Lebensmittel zugelassen. | |
(Text alte Fassung) (2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach deutschem Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird. (3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe sind zum Färben von Eiern oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Eiern oder für Stempelaufdrucke auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2004 der Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU Nr. L 278 S. 7), zugelassen. | (Text neue Fassung) (2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung 'nach deutschem Reinheitsgebot gebraut' oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird. (3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe sind zum Färben von Eiern oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Eiern oder für Kennzeichnungen auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist, zugelassen. |
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