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Änderung § 6a ZZulV vom 20.07.2007

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§ 6a ZZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 6a ZZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser


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Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen.


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