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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das Inverkehrbringen von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten, die Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte, die wiederkehrende Prüfung dieser ortsbeweglichen Druckgeräte sowie deren wiederholte Inbetriebnahme und deren Verwendung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 138 S. 20, 2002 EG Nr. L 135 S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/50/EG der Kommission vom 6. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 149 S. 28) geändert worden ist, keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;
- 2.
- ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG ausschließlich für die Beförderung zwischen dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und dem Gebiet von Drittstaaten verwendet werden;
- 3.
- Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung der Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) fallen;
- 4.
- ortsbewegliche Druckgeräte, die für eine ausschließlich militärische Verwendung hergestellt wurden und deren Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte sind oder für die diese verantwortlich sind, sofern diese ortsbeweglichen Druckgeräte vor dem 29. Dezember 2004 in Verkehr gebracht worden sind.
(3) Die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, ausgenommen deren § 6, bleiben unberührt.
Zitierungen von § 1 OrtsDruckV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OrtsDruckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrtsDruckV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 6 GGVSE Zuständigkeiten
... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. ...
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