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§ 2 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind ortsbewegliche Druckgeräte

a)
alle Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel) gemäß Anlage A der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2003/38/EG der Kommission vom 7. April 2003 (ABl. EU Nr. L 90 S. 45) geändert worden ist,

b)
Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tanks von Batterie-Fahrzeugen oder Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Tanks von Eisenbahnkesselwagen, festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Gascontainer mit mehreren Elementen (MECG),

die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 gemäß den Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), die zuletzt durch Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 293 S. 14) geändert worden ist, sowie für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß Anhang VI der Richtlinie 1999/36/EG benutzt werden, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile.

Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Geräte, die den Bestimmungen über Freistellungen gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 und 1.1.3.4 gemäß Anlage A der Richtlinie 94/55/EG und gemäß den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG unterliegen, sowie Aerosolbehälter UN-Nummer 1950 und Flaschen für Atemschutzgeräte;

2.
ist zugelassene Stelle nach § 2 Abs. 15 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die Benannte Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG;

3.
ist Unternehmensprüfstelle die Zugelassene Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG;

4.
sind Konformitätsbewertungsverfahren die in Anhang IV Teil I der Richtlinie 1999/36/EG festgelegten Verfahren;

5.
ist Neubewertung der Konformität das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder des Besitzers im nachhinein überprüft wird, ob vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die

a)
als Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter vor dem 1. Juli 2001 in Betrieb genommen wurden,

b)
als Druckfässer, Flaschenbündel oder Tanks vor dem 1. Juli 2005 in Betrieb genommen wurden,

die einschlägigen Bestimmungen der Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie 96/49/EG erfüllen.



 

Zitierungen von § 2 OrtsDruckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 OrtsDruckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrtsDruckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 OrtsDruckV Unternehmensprüfstellen
... dürfen die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 491 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Anlage 2 ODV (zu § 1 Absatz 2) Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen
... 2 Satz 1 sind: 1. ortsbewegliche Druckgeräte, die in Deutschland vor dem in § 2 Nummer 5 Buchstabe a und b der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. ...