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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte
§ 4 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Vorgaben der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde.
(2) Bei der Neubewertung ist die Fassung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) einschließlich der darin zitierten anwendbaren Europäischen Normen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Neubewertung in Kraft ist.
(3) Flaschen, die nach der Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Flaschen aus Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 1), der Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (ABl. EG Nr. L 300 S. 20) und der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 48) bewertet und in Verkehr gebracht worden sind, gelten als konformitätsbewertet im Sinne dieser Verordnung.
Zitierungen von § 4 OrtsDruckV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 OrtsDruckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrtsDruckV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 OrtsDruckV Gegenseitige Anerkennung
... ortsbeweglichen Druckgeräten nach den §§ 3, 4 und 9 sind solche gleichgestellt, die von einer Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG in einem ...
§ 6 OrtsDruckV Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte
... Ortsbewegliche Druckgeräte nach dieser Verordnung, die §§ 3 und 4 entsprechen, sind mit dem Kennzeichen nach Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG und der Kennnummer ... ist, dass das Gerät weiterverwendet werden kann. Bei Flaschen gemäß § 4 Abs. 3 ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung vor ...
§ 8 OrtsDruckV Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme
... Druckgeräte, die §§ 3 und 4 entsprechen, sowie Flaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den ...
§ 12 OrtsDruckV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 14.08.2010)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte verwendet. (3) Wer eine in Absatz 1 ...
§ 13 OrtsDruckV Anwendung anderer Rechtsvorschriften
... Güter verwendet werden, deren Konformität nicht nach § 3 bewertet oder nach § 4 neu bewertet werden muss und die auch nicht bewertet wurde, so sind für diese ortsbeweglichen ...
§ 14 OrtsDruckV Übergangsvorschriften
... seit dem 1. Juli 2001 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2004 im Sinne des § 3 oder des § 4 in Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach § 6 gekennzeichnet ... gekennzeichnet worden sind, bedürfen keiner erneuten Bewertung nach § 3 oder nach § 4. § 9 ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
Artikel 1 3. GGVSEÄndV
... Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 6 GGVSE Zuständigkeiten
... soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) ... Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) ...
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