Den ortsbeweglichen Druckgeräten nach den §§
3,
4 und
9 sind solche gleichgestellt, die von einer Stelle nach der
Richtlinie 1999/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der
Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet worden sind, dem konformitätsbewerteten Muster entsprechen und nach §
6 gekennzeichnet sind.