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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte
§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ortsbewegliche Druckgeräte nach dieser Verordnung, die §§ 3 und 4 entsprechen, sind mit dem Kennzeichen nach Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG und der Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist dauerhaft, lesbar und so anzubringen, dass sie nicht entfernt werden kann.
(2) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG müssen alle wiederkehrend geprüften ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Geräts durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät weiterverwendet werden kann. Bei Flaschen gemäß § 4 Abs. 3 ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG beschriebene Kennzeichnung anzubringen.
(3) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der Unternehmensprüfstelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von dessen im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt werden kann.
(4) Die Kennzeichnung darf mit der Kennzeichnung gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG nicht verbunden werden, soll aber in unmittelbarer Nähe angebracht werden.
(5) Wird von einer zuständigen Behörde nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgestellt, dass das Kennzeichen unberechtigterweise angebracht wurde, so sind die ortsbeweglichen Druckgeräte unverzüglich wieder in Einklang mit den Kennzeichnungsbestimmungen zu bringen.
Zitierungen von § 6 OrtsDruckV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OrtsDruckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrtsDruckV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 OrtsDruckV Anwendungsbereich
... Die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, ausgenommen deren § 6 , bleiben ...
§ 3 OrtsDruckV Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgeräte
... der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde und sie mit der Kennzeichnung gemäß § 6 versehen sind. Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile, für die die in Absatz 1 ...
§ 5 OrtsDruckV Gegenseitige Anerkennung
... worden sind, dem konformitätsbewerteten Muster entsprechen und nach § 6 gekennzeichnet ...
§ 8 OrtsDruckV Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme
... der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und die Kennnummer gemäß § 6 tragen, dürfen nur betrieben und verwendet werden, wenn die in der Gefahrgutverordnung ...
§ 14 OrtsDruckV Übergangsvorschriften
... oder des § 4 in Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach § 6 gekennzeichnet worden sind, bedürfen keiner erneuten Bewertung nach § 3 oder nach § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2175/a30967.htm