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§ 8 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme



Ortsbewegliche Druckgeräte, die §§ 3 und 4 entsprechen, sowie Flaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG sowie als Nachweis für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und die Kennnummer gemäß § 6 tragen, dürfen nur betrieben und verwendet werden, wenn die in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind.