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§ 9 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Wiederkehrende Prüfungen



(1) Die wiederkehrende Prüfung von Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle oder einer Unternehmensprüfstelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.

(2) Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.



 

Zitierungen von § 9 OrtsDruckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 OrtsDruckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrtsDruckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 OrtsDruckV Gegenseitige Anerkennung
... ortsbeweglichen Druckgeräten nach den §§ 3, 4 und 9 sind solche gleichgestellt, die von einer Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG in einem anderen ...
§ 11 OrtsDruckV Besondere Zuständigkeiten (vom 08.11.2006)
... nach Satz 1 dürfen Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 9 vornehmen, deren Konformität von einer zugelassenen Stelle nach Satz 3 bewertet wurde. § ...
§ 14 OrtsDruckV Übergangsvorschriften
... worden sind, bedürfen keiner erneuten Bewertung nach § 3 oder nach § 4. § 9 ist ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 6 GGVSE Zuständigkeiten
... Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) ... vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft werden. (7) Die von der Bundesanstalt für ...