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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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§ 11 Besondere Zuständigkeiten
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt richten, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils eine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen. Soweit von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und dem Eisenbahn-Bundesamt außerhalb der Tätigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrgenommen werden, bleibt die Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unberührt.
(2) Für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte erkennt das Bundesministerium der Verteidigung die zugelassenen Stellen und die Prüfstellen für den militärischen Bereich im Sinne von Unternehmensprüfstellen nach dieser Verordnung an, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht. Das Bundesministerium der Verteidigung überwacht sie bei ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung. Die zugelassenen Stellen nach Satz 1 dürfen die Konformitätsbewertung sowie die Neubewertung der Konformität nur für ortsbewegliche Druckgeräte vornehmen, die ihrer Bauart nach ausschließlich für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und von der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden. Sie dürfen zudem Prüfungen der so bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräte durchführen. Die Prüfstellen nach Satz 1 dürfen Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 9 vornehmen, deren Konformität von einer zugelassenen Stelle nach Satz 3 bewertet wurde. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Überwachung sind, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, zuständig
- 1.
- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für ortsbewegliche Tanks,
- 2.
- das Eisenbahnbundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks,
- 3.
- die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte des militärischen Bereichs, die nach dieser Verordnung konformitätsbewertet und geprüft worden sind und von der Bundeswehr oder ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, und
- 4.
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung koordiniert die Überwachung durch die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden und beteiligt die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Behörden. In Tagungen zur Koordinierung führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Vorsitz, das Sekretariat führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Die Tagungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erstellt einmal jährlich einen Bericht über die Überwachung.
Text in der Fassung des Artikels 443 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 11 OrtsDruckV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 443 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 OrtsDruckV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 OrtsDruckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrtsDruckV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 OrtsDruckV Mitteilungspflichten (vom 08.11.2006)
... Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf die ...
Anlage 1 OrtsDruckV (zu § 11 Abs. 1) Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1 (vom 08.11.2006)
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 443 9. ZustAnpV Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
... In § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie in der Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) Abs. 2 Satz 2 ... Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie in der Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Anlage GGKostV (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis
... Abschnitt: Gebühren des Bundes 1101 Überwachung nach § 11 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. De- zember 2004 (BGBl. I S. ... S. 3711) des Herstellers, Eigentümers, Besitzers oder Betreibers durch die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungs- maßnahme ...
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