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§ 13 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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§ 13 Anwendung anderer Rechtsvorschriften



Sollen ortsbewegliche Druckgeräte für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, deren Konformität nicht nach § 3 bewertet oder nach § 4 neu bewertet werden muss und die auch nicht bewertet wurde, so sind für diese ortsbeweglichen Druckgeräte nur die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn anzuwenden.

 
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