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§ 14 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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§ 14 Übergangsvorschriften



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für ortsbewegliche Druckgeräte, die Flaschen, Großflaschen oder Kryo-Behälter sind, ab dem 29. Dezember 2004 anzuwenden. Für übrige ortsbewegliche Druckgeräte sind sie ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden.

(2) Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die seit dem 1. Juli 2001 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2004 im Sinne des § 3 oder des § 4 in Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach § 6 gekennzeichnet worden sind, bedürfen keiner erneuten Bewertung nach § 3 oder nach § 4. § 9 ist anzuwenden.