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§ 13 - Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 49 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 800-9 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 800-9 Arbeitsvertragsrecht
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§ 13 Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage
(1) 1Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen die Grenze von 40.000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 80.000 Euro nicht übersteigt. 2Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, und 9 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) 1Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch; sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. 2Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar.
(4) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
(5) 1Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt rückwirkend, soweit die in den §§ 4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. 2Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge. 3Der Anspruch entfällt nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil
- 1.
- der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind,
- 2.
- die mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbenen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind oder
- 3.
- der Arbeitnehmer über nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 angelegte vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 4 in Höhe von mindestens 30 Euro verfügt.
Text in der Fassung des Artikels 34 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 13 5. VermBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 34 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 18 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
aktuell vorher | 12.04.2011 | Artikel 6 Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.2011 BGBl. I S. 554 |
aktuell vorher | 14.12.2010 | Artikel 10 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
aktuell vorher | 01.04.2009 | Artikel 2 Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 07.03.2009 BGBl. I S. 451 |
aktuell vorher | 11.12.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 08.12.2008 BGBl. I S. 2373 |
aktuell vorher | 01.08.2008 | Artikel 7 Eigenheimrentengesetz (EigRentG) vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1509 |
aktuell | vor 01.08.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 5. VermBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 5. VermBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. VermBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 5. VermBG Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Anwendung der Abgabenordnung, Verordnungsermächtigung, Rechtsweg (vom 30.06.2013)
... geändert wird und dadurch erstmals festgestellt wird, dass die Einkommensgrenzen des § 13 Absatz 1 unterschritten sind. Die Frist für die Festsetzung der ...
§ 17 5. VermBG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1999 angelegt worden sind, gilt § 13 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406). ... Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406). (7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) ist erstmals ... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden. (8) § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 , § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 7 des ... die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden. (9) § 4 Abs. 4 Nr. 4 und § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373) ist erstmals bei ... auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist. (11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ... Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 ... zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie der § 15 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember ... denn, der Arbeitnehmer hat der Datenübermittlung schriftlich widersprochen. (17) § 13 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist ...
Zitat in folgenden Normen
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
§ 1 WoPG 1996 Prämienberechtigte (vom 18.12.2019)
... Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und 2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 18 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unschädlich ist." 4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie ... geändert wird und dadurch erstmals festgestellt wird, dass die Einkommensgrenzen des § 13 Absatz 1 unterschritten sind. Die Frist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage endet ... Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 ... zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie der § 15 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember ...
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 7 EigRentG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... und nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge." 2. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: Der Anspruch auf ... b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: (8) § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung ...
Gesetz zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2373
Artikel 1 VermBG5ÄndG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,". 2. § 13 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ... 17 wird folgender Absatz 9 angefügt: (9) § 4 Abs. 4 Nr. 4 und § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. ...
Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 554
Artikel 6 StuVRErgG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... 13 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 10 JStG 2010 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die ... 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ...
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 2 MiKapBG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch ... aufgehoben. 5. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „(7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 34 ZuFinG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine ... 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 17 angefügt: „(17) § 13 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 2 AusglV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vom 01.04.2012)
... Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die ... einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch vermögenswirksame Anlagen von Teilen des ...
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