§ 16 - Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)

neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 800-9 Arbeitsvertragsrecht
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§ 16 Berlin-Klausel


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(gegenstandslos)

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Zitierungen von § 16 5. VermBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 5. VermBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. VermBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 51 JStG 2024 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Gleichstellung der ...


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