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Änderung § 7 Hanfeinfuhrverordnung vom 20.12.2012
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138 |
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(Text alte Fassung) § 7 Bescheinigung | (Text neue Fassung)§ 7 Bescheinigung über die Behandlung |
Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt innerhalb von einem Monat nach der Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen die Bescheinigung nach Artikel 17a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 vorzulegen. Er hat dabei die Bescheinigung einer Lizenz zuzuordnen durch Angabe der Registriernummer der Lizenz. | 1 Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt die in Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 genannte Bescheinigung über die Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen innerhalb von einem Monat nach Ablauf eines Quartals über die im jeweils abgelaufenen Quartal vorgenommenen Behandlungen vorzulegen. 2 Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen und einer Lizenz durch Angabe der Registriernummer der Lizenz zuzuordnen. |
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