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Änderung § 4 Hanfeinfuhrverordnung vom 18.02.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2017 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Lizenz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die EWG-Lizenzverordnung findet keine Anwendung.

(2) Die Lizenz nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 ist durch Einreichung des teilausgefüllten Lizenzformulars bei der Bundesanstalt zu beantragen; dazu sind die Felder 4, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18 und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen auch Feld 20 auszufüllen.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr verwendet werden.

vorherige Änderung

(4) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung. Endet die Zulassung des Einführers nach § 3 jedoch vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums, gilt die Lizenz nur bis zum Ende dieser Zulassung.

(5) Die eingeführte Menge darf die in der Lizenz genannte Menge um 10 vom Hundert übersteigen.

(6) Auf der Rückseite der Lizenz ist durch die Zollstelle, die die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen hat, die eingeführte Menge unter Angabe des Zollpapiers und des Datums der Abschreibung zu vermerken.

(7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von einem Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückzusenden.



(4) Wird die Zulassung des Einführers nach § 3 entzogen, so verliert die Lizenz mit dem Entzug der Zulassung ihre Gültigkeit.

(5) (aufgehoben)

(6) (aufgehoben)

(7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückzusenden.

(8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Zulassung des Einführers nach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz bestehen.



(heute geltende Fassung)