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Änderung § 6 Hanfeinfuhrverordnung vom 20.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Behandlung


(Text alte Fassung)

Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers ist die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume zu verlängern.

(Text neue Fassung)

Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.


 
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