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Änderung § 6 Hanfeinfuhrverordnung vom 20.12.2012
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Behandlung | |
(Text alte Fassung) Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers ist die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume zu verlängern. | (Text neue Fassung) Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden. |
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