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Änderung § 7 Hanfeinfuhrverordnung vom 20.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bescheinigung


(Text alte Fassung)

Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt innerhalb von einem Monat nach der Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen die Bescheinigung nach Artikel 17a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 vorzulegen. Er hat dabei die Bescheinigung einer Lizenz zuzuordnen durch Angabe der Registriernummer der Lizenz.

(Text neue Fassung)

1 Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt innerhalb von einem Monat nach der Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen die Bescheinigung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 vorzulegen. 2 Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen und einer Lizenz durch Angabe der Registriernummer der Lizenz zuzuordnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)