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Änderung § 7 Hanfeinfuhrverordnung vom 18.02.2017

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2017 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bescheinigung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bescheinigung über die Behandlung


vorherige Änderung

1 Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt innerhalb von einem Monat nach der Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen die Bescheinigung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 vorzulegen. 2 Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen und einer Lizenz durch Angabe der Registriernummer der Lizenz zuzuordnen.



1 Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt die in Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 genannte Bescheinigung über die Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen innerhalb von einem Monat nach Ablauf eines Quartals über die im jeweils abgelaufenen Quartal vorgenommenen Behandlungen vorzulegen. 2 Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen und einer Lizenz durch Angabe der Registriernummer der Lizenz zuzuordnen.

(heute geltende Fassung) 
 

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