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Änderung § 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 12.12.2006
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Abfüllung und Verpackung | |
(Text alte Fassung) (1) Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, muß am Quellort abgefüllt werden. Es darf gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) (1) Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, muß am Quellort abgefüllt werden. Es darf gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden. |
(2) Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser verwendeten Fertigpackungen müssen mit einem Verschluß versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden. |
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