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Synopse aller Änderungen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung am 12.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2006 durch Artikel 1 der 4. Min/TafelWVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Min/TafelWV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von sonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser. Sie gilt nicht für Heilwasser. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die Vorschriften der Trinkwasserverordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von sonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser. Sie gilt nicht für Heilwasser. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die Vorschriften der Trinkwasserverordnung.

(2) Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum Verbrauch in ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.


§ 7 Abfüllung und Verpackung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, muß am Quellort abgefüllt werden. Es darf gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.



(1) Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, muß am Quellort abgefüllt werden. Es darf gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser verwendeten Fertigpackungen müssen mit einem Verschluß versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden.



§ 15 Irreführende Angaben


(1) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nicht unter Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die

1. geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen Mineralwässern zu führen, insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling, bei Tafelwasser auch die Bezeichnungen Quelle, Bronn, Brunnen; dies gilt auch für Wortverbindungen, Phantasienamen oder Abbildungen, sei es auch nur als Bestandteil der Firma des Herstellers oder Verkäufers oder im Zusammenhang mit dieser;

2. auf eine bestimmte geographische Herkunft eines Tafelwassers oder eines seiner Bestandteile, ausgenommen Sole, hinweisen oder die geeignet sind, eine solche geographische Herkunft vorzutäuschen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderungen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser mit einem Hinweis auf eine Eignung für die Säuglingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240 Milligramm, an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an Mangan 0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milligramm, an Arsen 0,005 Milligramm in einem Liter nicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Darüber hinaus darf die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 Millibecquerel in einem Liter und von Radium-228 den Wert 20 Millibecquerel in einem Liter nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.



(2) Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderungen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser mit einem Hinweis auf eine Eignung für die Säuglingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240 Milligramm, an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an Mangan 0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milligramm, an Arsen 0,005 Milligramm, an Uran 0,002 Milligramm in einem Liter nicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Darüber hinaus darf die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 Millibecquerel in einem Liter und von Radium-228 den Wert 20 Millibecquerel in einem Liter nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verwendung der dort genannten Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweise oder Aufmachungen in der Werbung für Quellwasser und Tafelwasser.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser gewinnt oder abfüllt,

2. a) entgegen § 16 Nr. 2 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser,

b) entgegen § 16 Nr. 4, 5 oder 5a natürliches Mineralwasser,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) entgegen § 16 Nr. 6a natürliches Mineralwasser oder Quellwasser,



c) entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe a natürliches Mineralwasser oder Quellwasser,

d) entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder

e) entgegen § 16 Nr. 9 Quellwasser

in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, bei dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist.

(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer



(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, bei dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 1 oder § 14 Abs. 6 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt, bei dem die vorgeschriebene Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist oder

2. einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in Verbindung mit § 18, über irreführende Angaben zuwiderhandelt oder

3. entgegen § 16 Nr. 1 oder 6 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. natürliches Mineralwasser

a) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfüllt oder

b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, in den Verkehr bringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt oder

3. entgegen § 16 Nr. 3 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet ist, in den Verkehr bringt.




1a. entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,

2. entgegen §
12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt,

3. entgegen § 16 Nr. 3 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt oder

4. entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe b natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr
bringt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Übergangsregelung


(1) Natürliches Mineralwasser, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen und in den Verkehr gebracht wird, gilt als vorläufig anerkannt; diese Anerkennung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die endgültige amtliche Anerkennung beantragt wird, im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsgenehmigung nach § 5.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. März 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 19. April 2003 hergestellt und bis zum 19. Oktober 2003 in den Verkehr gebracht werden.



(2) (aufgehoben)

(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineralwässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genannten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(4) § 8 Abs. 8 Nr. 3 ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr anzuwenden.



Anlage 6 (zu § 9 Abs. 3)



Angaben | Anforderungen

Mit geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt nicht mehr als 500 mg/l

Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt nicht mehr als 50 mg/l

Mit hohem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt mehr als 1.500 mg/l

Bicarbonathaltig | Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l

Sulfathaltig | Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Chloridhaltig | Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Calciumhaltig | Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l

Magnesiumhaltig | Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l

Fluoridhaltig | Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l

Eisenhaltig | Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l

Natriumhaltig | Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

vorherige Änderung

Geeignet für die Zubereitung
von Säuglingsnahrung | Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an
Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l,
an Mangan 0,05 mg/l und an Arsen 0,005 mg/l nicht über-
schreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte
müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten
werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem
Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den
Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht
überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die
Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in
Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration,
100 nicht überschreiten.



Geeignet für die Zubereitung
von Säuglingsnahrung | Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an
Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l,
an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht über-
schreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte
müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten
werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem
Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den
Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht
überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die
Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in
Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration,
100 nicht überschreiten.

Geeignet für natriumarme Ernährung | Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l