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Änderung Anlage 6 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 12.12.2006
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Anlage 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung | Anlage 6 n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 6 (zu § 9 Abs. 3) | |
Angaben | Anforderungen Mit geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l Mit hohem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt mehr als 1.500 mg/l Bicarbonathaltig | Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l Sulfathaltig | Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l Chloridhaltig | Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l Calciumhaltig | Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l Magnesiumhaltig | Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l Fluoridhaltig | Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l Eisenhaltig | Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l Natriumhaltig | Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l | |
(Text alte Fassung) Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung | Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l und an Arsen 0,005 mg/l nicht über- schreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten. | (Text neue Fassung) Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung | Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht über- schreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten. |
Geeignet für natriumarme Ernährung | Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l |
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