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Synopse aller Änderungen des BliwaG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 148 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BliwaG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BliwaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
BliwaG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 148 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Blindenwarenvertriebs-Ausschuß


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Erstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen des Vertriebs von Blindenwaren aus dem Kreis der Vereinigungen der Blinden und des Handwerks einen aus vier Mitgliedern bestehenden Bundesausschuß für den Vertrieb von Blindenwaren berufen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Erstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen des Vertriebs von Blindenwaren aus dem Kreis der Vereinigungen der Blinden und des Handwerks einen aus vier Mitgliedern bestehenden Bundesausschuß für den Vertrieb von Blindenwaren berufen.

§ 9 Ermächtigungen


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Blindenwaren vertrieben werden dürfen;

2. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Zusatzwaren vertrieben werden dürfen, wobei Waren, die als Blindenwaren zugelassen sind, als Zusatzwaren nicht zugelassen werden dürfen;

3. zur Förderung des Absatzes von Blindenwaren zu bestimmen, daß in einem bestimmten Zeitabschnitt der Erlös einer Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten aus dem Verkauf von Zusatzwaren einen bestimmten Anteil am Gesamterlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren nicht übersteigen darf;

4. vorzuschreiben, daß und in welcher Weise Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren Buch zu führen und dabei Daten über Geschäftspartner aufzuzeichnen haben;

5. die Anzahl der Blindenwaren-Vertriebsausweise, die für eine Blindenwerkstätte oder einen Zusammenschluß von Blindenwerkstätten erteilt werden dürfen, nach Maßgabe der Zahl oder des Arbeitsentgelts der beschäftigten Blinden zu beschränken, wenn andernfalls die Bereitschaft der Bevölkerung, Blindenwaren zu kaufen, gefährdet ist.