Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben
§ 1
Ein akademischer Grad darf nur geführt werden, wenn er von der dazu befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden ist und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis innehat.
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