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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (AkaGrGDV k.a.Abk.)
V. v. 21.07.1939 RGBl. I S. 1326; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Eingangsformel
Auf Grund von § 8 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985) wird verordnet:
§ 1
Ein akademischer Grad darf nur geführt werden, wenn er von der dazu befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden ist und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis innehat.
§ 2
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades (§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes) ist unmittelbar beim Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Lebenslauf, Reifezeugnis, Studien- und Prüfungsnachweise sowie die Verleihungsurkunde oder das sonstige Besitzzeugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift nebst einer beglaubigten deutschen Übersetzung.
(2) Als vorübergehend im Sinne des § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt ein Aufenthalt im allgemeinen nicht mehr, wenn er die Zeit von drei Monaten überschreitet.
(3) Über die Genehmigung wird dem Antragsteller eine Urkunde ausgestellt.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht in den Fällen, in denen die Genehmigung zur Führung der akademischen Grade einer bestimmten ausländischen Hochschule allgemein erteilt ist (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes).
§ 3
(1) Über die Entziehung eines von einer inländischen staatlichen Hochschule verliehenen akademischen Grades entscheidet ein Ausschuß, der aus dem Rektor der Hochschule und den Dekanen besteht. An Hochschulen, denen eine Untergliederung in Fakultäten (Abteilungen) fehlt, treten an die Stelle der Dekane zwei jeweils für die Dauer von fünf Jahren durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung bestellte ordentliche Mitglieder des Lehrkörpers.
(2) Die Entscheidung des Ausschusses wird mit der Zustellung wirksam. Die Zustellung ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen vorzunehmen.
§ 4
Die Entscheidung über die Aufhebung der Entziehung (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes) erfolgt nach Anhörung des in Nr. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Ausschusses.
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