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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben
§ 3 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (AkaGrGDV k.a.Abk.)
V. v. 21.07.1939 RGBl. I S. 1326; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 3
(1) Über die Entziehung eines von einer inländischen staatlichen Hochschule verliehenen akademischen Grades entscheidet ein Ausschuß, der aus dem Rektor der Hochschule und den Dekanen besteht. An Hochschulen, denen eine Untergliederung in Fakultäten (Abteilungen) fehlt, treten an die Stelle der Dekane zwei jeweils für die Dauer von fünf Jahren durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung bestellte ordentliche Mitglieder des Lehrkörpers.
(2) Die Entscheidung des Ausschusses wird mit der Zustellung wirksam. Die Zustellung ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen vorzunehmen.
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