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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 3 - Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Eier und Geflügel (4. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 06.01.1970 BGBl. I S. 33, 156; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 15.01.1970; FNA: 7840-3-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 15.01.1970; FNA: 7840-3-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 500 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,
- 2.
- für einen Liefervertrag über Gänse, Enten oder Puten, lebend oder geschlachtet, jeweils auf jährlich 190 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,
- 3.
- für einen Liefervertrag über Suppenhennen, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 50 Tonnen Schlachtgewicht kochfertig,
- 4.
- für einen Liefervertrag über mehrere der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Erzeugnisse, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 500 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig beziehungsweise kochfertig,
- 5.
- für einen Liefervertrag über mehrere der unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnisse auf jährlich 250 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,
- 6.
- für einen Liefervertrag über Eier, ausgenommen Bruteier, auf 4,5 Millionen Stück.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
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