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Änderung § 13 VersStDV 2021 vom 01.07.2010
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§ 10 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 13 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659 |
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(Text alte Fassung) § 10 Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren | (Text neue Fassung)§ 13 Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren |
Das Finanzamt kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen. | Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen. |
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