Änderung § 13 VersStDV 2021 vom 01.07.2010

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§ 10 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 13 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren


(Text neue Fassung)

§ 13 Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren


vorherige Änderung

Das Finanzamt kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.



Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.

 



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