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Änderung § 10 VersStDV 2021 vom 01.07.2010
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§ 10 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 10 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren | |
(Text alte Fassung) Das Finanzamt kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen. | (Text neue Fassung) Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen. |
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